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Einführung der EDV-Abrechnung für Ärzte erfolgte verfassungswidrig
Der VfGH hat jene Gesetzesbestimmung (§ 340a Satz 2 ASVG), die den Hauptverband der Sozialversicherungsträger dazu bestimmt, das System der elektronischen Abrechnung festzulegen, als verfassungswidrig aufgehoben. Bei der Einführung der elektronischen Abrechnung, die sich an Vertragsärzte richtet, wurde gegen das Prinzip verstoßen, dass der Hauptverband im Rahmen der weisungsfreien Selbstverwaltung nur so weit tätig werden darf, als er Angelegenheiten regelt, die "im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen sind und geeignet sind, von dieser Gemeinschaft besorgt zu werden." Denn die betroffenen Ärzte gehören dem Hauptverband ja nicht an, sodass diesem folglich die demokratische Legitimation fehlte, diesen gegenüber verbindliche Normen zu erlassen. Eine verfassungskonforme Lösung könnte allerdings darin bestehen, den Hauptverband für die Regelung der elektronischen Abrechnung an die Weisungen des zuständigen Bundesministers zu binden, weil er dann nicht mehr weisungsfrei als Selbstverwaltung, sondern im übertragenen Wirkungsbereich tätig werden würde (, V 106, 107/05).