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ASoK 8, August 2006, Seite 306

Reichweite der Haftung von Geschäftsführern für Beitragsschulden der Gesellschaft

VwGH trifft einige Klarstellungen

Mag. Andreas Gerhartl

In letzter Zeit hat der VwGH einige grundsätzliche Aussagen zum Umfang der Haftung von Geschäftsführern für Beitragsschulden der Gesellschaft gegenüber der Sozialversicherung getroffen. Die für die Praxis wichtigsten Feststellungen werden im folgenden Beitrag zusammengefasst.

1. Erkenntnis vom , 2002/08/0072

• Gem. § 67 Abs. 10 ASVG haften die Vertreter juristischer Personen neben den Beitragsschuldnern für Sozialversicherungsbeiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

• Unter diesen Pflichten sind vor allem die Meldepflichten gem. § 111 ASVG sowie die aus § 114 Abs. 2 ASVG resultierende Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern er verschuldet und für die Uneinbringlichkeit einer Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG führen.

• Von der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung gegenüber dem Beitragsschuldner ist auszugehen, wenn dieser über keinen Betriebssitz verfügt und auch der nunmehrige Geschäftsführer keinen Wohnsitz hat, an dem ein Schriftstück zugestellt werden könnte, da in diesem Fall die GKK...

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