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ASoK 9, September 2007, Seite 364

OGH: Entlassung/Vorwurf der Missachtung von Bilanzgrundsätzen

1. Die Übermittlung einer "Sachverhaltsdarstellung", die in die Form gravierender Anschuldigungen gekleidet ist und der man das Bemühen um eine Klärung einer nicht eindeutigen Rechtslage in keiner Weise entnehmen kann, ausgerechnet an die für die Verleihung und den Entzug des Spendengütesiegels zuständige Stelle kann nicht als eine für den Dienstgeber - eine Entwicklungshilfeorganisation - schonende Form der Klärung der keineswegs eindeutigen Situation gewertet werden.

2. Das Verhalten des Arbeitnehmers, das darauf hinausläuft, schon bei bloßen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Dienstgeberverhaltens Schritte zu setzen, die geeignet sind, dem Dienstgeber schweren Schaden zuzufügen, kann mit dem Recht, gesetzwidriges Verhalten des Dienstgebers anzuzeigen, nicht gerechtfertigt werden. Die Entlassung nach § 27 Z 1 erster bzw. dritter Tatbestand AngG ist daher gerechtfertigt. - (§ 27 Z 1 AngG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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