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OGH: Einvernehmliche Auflösung/Betriebspension
• 1. Weder aus der schriftlichen Bestätigung der einvernehmlichen Auflösung noch aus der Bestätigung des Erhalts offener Gehalts- sowie Abfertigungsbeträge ist ein Verzicht auf Ansprüche aus der Lebensversicherung abzuleiten, wenn diese Ansprüche nicht Gegenstand der Verhandlungen über die einvernehmliche Auflösung und daher auch nicht strittig waren und ein Leistungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherer noch gar nicht fällig war, weil der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht hatte.
• 2. Auch bei einer Pensionszusage handelt es sich um eine Ergänzung des Dienstvertrags, also einen zweiseitig verbindlichen Vertrag. Eine undeutliche Äußerung darin gereicht somit gem. § 915 Satz 2 ABGB dem zum Nachteil, der sich ihrer bediente.
• 3. Maßgeblich für eine Leistungszusage nach § 2 Z 3 BPG, nämlich in Form der Prämienzahlung für eine zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen abgeschlossenen Lebensversicherung ist die allgemeine Übergangsregel des Art. V Abs. 3 BPG, wonach auf Leistungszusagen, die vor In-Kraft-Treten des BPG gemacht wurden, dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der nach seinem In-Kraft-Treten erworbenen Anwartschaften anzuwenden ist. Diese Beschränkung der Anwendbark...