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OGH: Arbeitskräfteüberlassung
• Aus dem AÜG - dessen Abschnitt I und dessen § 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 10a wegen der Überlassungsdauer auch für eine auf Dauer angelegte konzerninterne Überlassung von Arbeitskräften anzuwenden sind - und aus § 97 Abs. 1 Z 1a ArbVG lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber nicht von einer Rechtswidrigkeit der Arbeitskräfteüberlassung ausgeht, sondern lediglich ein Instrumentarium zur Verfügung stellt, um den Schutz der Stammbelegschaft und den Schutz der überlassenen Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Nichtausnützung dieses Instrumentariums führt nicht zum Ergebnis, dass die Arbeitskräfteüberlassung per se rechtswidrig wäre. - (§§ 1, 10, 10a AÜG; § 97 Abs. 1 Z 1a ArbVG)
"Dem Kläger gelingt es auch nicht, konkret aufzuzeigen, gegen welche gesetzliche Verpflichtung die Beklagte dadurch verstieß, dass sie in dem vom Klagebegehren betroffenen Zeitraum Mitarbeiter nicht selbst anstellte, sondern bei der GmbH aufgenommene Mitarbeiter mit deren ausdrücklicher Zustimmung in ihrem Betrieb einsetzte. Sämtlichen noch in der Revision aufrechterhaltenen Argumenten dahin, dass im konkreten Fall die Überlassung der bei der GmbH aufgenommenen Mitarbeiter einerseits gegen die Rechte der Stammbelegschaft der Beklagten verstieße und andererseits die...