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OGH: Entgeltanspruch/Verjährung
• 1. Nach der zwingenden Regelung des § 19f Abs. 2 AZG wandelt sich der Zeitausgleichsanspruch unter den in der genannten Bestimmung geregelten Bedingungen und nach Ablauf der normierten Fristen in einen Entgeltanspruch um. Auf das Ausmaß einer allfälligen kollektivvertraglichen Überzahlung kommt es dabei nicht an.
• 2. Für den gem. § 19f Abs. 2 AZG in einen Geldanspruch rückgewandelten Zeitausgleichsanspruch kommt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB zum Tragen. - (§ 19f AZG; § 1486 Z 5 ABGB)
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