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ASoK 9, September 2007, Seite 361

OGH: Entgeltanspruch/Verjährung

1. Wenn es um die Bezahlung des Grundlohnes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG geht und mangels Vorliegens bzw. vor In-Kraft-Treten eines Überlasser-Kollektivvertrages das angemessene, ortsübliche Entgelt zu bezahlen ist, sind Kollektivverträge nie direkt ("normativ") anwendbar, sodass die Anwendung allfälliger im Beschäftiger-Kollektivvertrag enthaltener Verjährungs- und Verfallsfristen nicht in Betracht kommen kann. In einem solchen Fall sind - spiegelverkehrt zum Entgeltanspruch nach Satz 3 - nur die Entgeltbestimmungen des Satzes 1 anzuwenden, die der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Auf allfällige kürzere Verjährungs- und Verfallsfristen in Beschäftiger-Kollektivverträgen ist nicht Bedacht zu nehmen.

2. Im Abschnitt XIX enthält der Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag (KVAÜ) eine Regelung über den "Verfall von Ansprüchen" wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung. Nach Punkt 1 dieses Abschnitts gelten für die Verjährung und den Verfall aller Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.

3. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist nach herrschender Auffassung wie ein Gesetz nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen. In erster Linie i...

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