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OGH: KV Privatkrankenanstalten
• 1. Der Hauptantrag des Antragstellers auf Feststellung, dass der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs vom lediglich auf die im § 1 des Kollektivvertrages bezeichneten Dienstnehmer Anwendung findet, die bei Mitgliedern des Antragsgegners beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, auf welche die Voraussetzungen des § 1 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes zutreffen, wird abgewiesen.
• 2. Hingegen wird dem Eventualantrag des Antragstellers Folge gegeben und festgestellt, dass der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs vom lediglich auf die im § 1 des Kollektivvertrages bezeichneten Dienstnehmer Anwendung findet, die bei Mitgliedern des Antragsgegners beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, in denen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt. - (§ 4 ArbVG; §§ 1, 2 KAG)
"Dem Antragsteller ist beizupflichten, dass die Formulierung des § 1 KAG 1957 deutlich macht, dass der damalige Gesetzgeber den Begriff der Krankenanstalten mit dem Begriff der Krankheit - und damit wohl auch mit ärztlicher Behandlung und Betreuung - un...