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OGH: Betriebspension/Übertragung
• 1. Eine besondere Aufklärungspflicht der Normunterworfenen durch die Parteien der Betriebsvereinbarungen besteht nicht, weil es gar nicht darum geht, eine mängelfreie Zustimmung der Normunterworfenen zu erwirken. Dabei kann auch die Übertragung von bereits vor dem In-Kraft-Treten des BPG und PKG erworbenen Anwartschaftszeiten vorgesehen werden.
• 2. Die Klägerin, die eine bestimmte Betriebsordnung auf einzelvertraglicher Grundlage für sich in Anspruch nimmt, konnte nicht darauf vertrauen, dass nicht auch die darin enthaltene Möglichkeit der Abänderung der Betriebsordnung mit Zustimmung des Betriebsrates zum Inhalt des (von ihr behaupteten) Einzelvertrages wurde.
• 3. Soweit sie im Ergebnis der (von ihr angenommenen) freien Betriebsvereinbarung eine größere Bestandfestigkeit verleihen will als der zulässigen Betriebsvereinbarung, ist dieser Effekt nicht erwünscht und abzulehnen. - (§ 48 PKG)
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