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ASoK 9, September 2007, Seite 358

OGH: Rechnungslegung/Durchsetzung

1. Eine Rechnungslegung ist als unvertretbare Handlung nach § 354 EO zu erzwingen. Über Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht ist bereits im Prozess zu entscheiden. Das Exekutionsgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei ordnungsgemäß Rechnung gelegt hat, nur festzustellen, ob sich die von ihr vorgelegten Urkunden als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellen.

2. Die Oppositionsklage ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Exekutionstitels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. Wenn es nun der Oppositionsbeklagte verabsäumt hat, im Titelverfahren all das zu begehren, was ihm möglicherweise zugestanden wäre, insbesondere die Bekanntgabe von Einzelgeschäften unter Anführung der Beteiligten und die Belegung dieser Einzelgeschäfte, kann dies nicht später nachgeholt bzw. im Wege des Exekutionsverfahrens durchgesetzt werden. - (§§ 36, 354 EO)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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