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ASoK 9, September 2007, Seite 357

OGH: Teilzeitbeschäftigte/Vorrückungsstichtag

Die Fristenregelung des § 82 Abs. 11 VBG zur Herbeiführung einer gemeinschaftsrechtskonformen Anrechnung für unterhälftige Beschäftigungszeiten verstößt selbst gegen das Diskriminierungsverbot: Während nämlich ein Vertragsbediensteter im Falle der Bestreitung durch den Dienstgeber jederzeit auch im Klageweg die Feststellung begehren kann, dass ihm ein günstigerer Vorrückungsstichtag zusteht als der vom Dienstgeber ermittelte, und dafür - abgesehen von der Verjährung einzelner Leistungen i. S. d. § 18a VBG - keine Frist besteht, wären vornehmlich weibliche, von einer Halbzeitregelung betroffene Vertragsbedienstete, welche sich nur auf die Nichtanwendung gemeinschaftswidriger Normen berufen, demgegenüber an eine Frist gebunden. - (§ 82 Abs. 9 ff. VBG)

"In offenbarer Reaktion auf diese höchstgerichtliche Judikatur (siehe die Materialien EBRV 1066 BlgNR 21. GP zu § 113 Abs. 9, 9a, 11 und 13 bis 15 GehaltsG, sowie § 82 Abs 9, 9a, 11 und 13 bis 15 VBG) unternahm es der Gesetzgeber mit der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87/2002, insbesondere durch Änderung des § 82 VBG eine gemeinschaftsrechtskonforme Anrechnungsbestimmung für unterhälftige Beschäftigungszeiten herbeizuführen. An die Stelle des bisherigen § 82 Abs. 9 VBG traten daher folgende Bestimmungen: ‚Abs. 9:...

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