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ASoK 9, September 2007, Seite 357

OGH: Entlassungsanfechtung/Urlaubsverbrauch

1. Damit der Urlaub während des Arbeitsverhältnisses verbraucht werden kann, ist zunächst der Abschluss einer gültigen Urlaubsvereinbarung i. S. d. § 4 Abs. 2 UrlG notwendig.

2. Einseitige Freistellungen des Arbeitnehmers von der Arbeit können eine sonst fehlende Urlaubsvereinbarung nicht ersetzen. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu, wo eine Entlassung ausgesprochen wurde und daher naturgemäß der Verbrauch während einer "Kündigungsfrist" nicht in Frage kommt.

3. Kamen keine Urlaubsvereinbarungen zwischen den Parteien zustande, ist zu prüfen, welche Urlaubsansprüche des Klägers noch aufrecht sind.

4. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist setzt die objektive Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs voraus.

5. Die Zeit von der Entlassung bis zur gerichtlichen Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht, bzw. bis zur neuerlichen Zulassung des Arbeitnehmers zum Dienst durch die Arbeitgeberin kann keinen Umstand darstellen, der den Urlaubsverbrauch - vergleichbar einem Krankenstand - objektiv hindern konnte.

6. Auch das Fehlen eines Urlaubsanbots seitens des Arbeitgebers stellt kein objektives Hindernis dar. Vielmehr wäre es am Arbeitnehmer gelegen, im betriebsratspflic...

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