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ASoK 9, September 2007, Seite 353

OGH: Wegunfall (mit Briefing)

1. Bei der Beurteilung der Unterbrechung sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere Art und Dauer der Verrichtung im Einzelfall maßgeblich. Es ist zu beurteilen, ob der Beschäftigte den Weg vom Ort der Tätigkeit nur unterbricht und dann den Heimweg fortsetzt oder verspätet antritt, oder ob nach natürlicher Betrachtungsweise die private Verrichtung nach Arbeitsschluss so bestimmend war, dass der Weg nach ihrer Beendigung als Weg von dieser Verrichtung und nicht mehr von der Arbeitsstätte i. S. d. § 175 Abs. 2 ASVG anzusehen ist. Abgesehen von der Art der Verrichtung kommt es dabei aber nicht nur auf die absolute Dauer der Unterbrechung an, sondern es ist auch das Verhältnis zur üblichen Dauer des Heimweges ins Kalkül zu ziehen.

2. In einem Fall, in welchem der Versicherte sogar von seinem Heimweg abgewichen ist, um an einem bestimmten Würstelstand eine Flasche Bier zu konsumieren, dort aber dann vor Antreten des endgültigen Heimweges eineinhalb Stunden verblieben ist, ist insbesondere im Hinblick auf die Relation zur Dauer des gesamten Heimwegs von ca. 10 Minuten...

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