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Ausbildungskosten im Abgabenrecht
• Ausbildungskosten im Abgabenrecht
PV-Info 7/2007, 27 ff.: Artikel von Monika Kunesch.
Immer wieder kommt es vor, dass ausscheidende Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber aufgewendeten Ausbildungskosten teilweise rückerstatten müssen. Erfolgt die Rückerstattung im Rahmen des aufrechten Dienstverhältnisses (z. B. in Zusammenhang mit der Endabrechnung), hat der Arbeitgeber die rückerstatteten Beträge bei der Abrechnung des laufenden Arbeitslohns als Werbungskosten (Rückzahlung von Arbeitslohn, § 16 Abs. 2 EStG) zu berücksichtigen und in voller Höhe in den Lohnzettel (L16) unter "Sonstige steuerfreie Bezüge (Kennzahl 243)" aufzunehmen; erfolgt die Rückerstattung nach Beendigung des Dienstverhältnisses, kann die Berücksichtigung nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen (LStR 2002, Rz. 319).
Anmerkung: Erfolgt nicht die Rückzahlung von Ausbildungskosten, sondern die Rückzahlung von Einnahmen, so sind m. E. die Ausführungen in den LStR 2002 nicht zutreffend. In diesem Fall darf die Korrektur nicht in der Kennzahl 243 des Lohnzettels erfolgen, sondern es muss bereits die Kennzahl 210 von vornherein entsprechend reduziert sein (dies damit die Bemessungsgrundlage auch an anderer Stelle entsprechend korrigiert wird, z. B....