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Grobe Fahrlässigkeit im Anwendungsbereich des § 334 ASVG
• 1. Der Grundsatz, wonach grobe Fahrlässigkeit dann vorliegt, wenn jene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen wird, die in einem Betrieb der in Betracht kommenden Art im Interesse der Unfallverhütung erwartet werden muss, gilt auch für das ASVG.
• 2. Für die Beurteilung kommt es auf die Pflichten eines Unternehmers an, wobei auf die Sachverständigenhaftung abzustellen und ein erhöhter Diligenzmaßstab anzulegen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist.
• 3. Sowohl das Nichtanbringen von Schutzeinrichtungen gegen das Abstürzen auf einem Dach als auch das Unterlassen des Anseilens bei Dachdeckerarbeiten auf einem Dach mit vielen großen Öffnungen ist als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen.
• 4. Eine Reihe für sich allein nicht grob fahrlässiger Fehlhandlungen kann in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit begründen. Voraussetzung dafür ist, dass sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind. - (§ 334 ASVG)
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