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Vereinbarung einer Beendigungsvergütung
Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit
In der Praxis kommt es vor, dass der Dienstgeber dem Dienstnehmer eine Leistung dafür bezahlt, dass sich dieser mit der Beendigung des Dienstverhältnisses abfindet.Derartige Leistungen sind von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Abgrenzung dieser Vergütungen zu Leistungen des Dienstgebers, die der Beitragspflicht unterliegen.
1. Einleitung
Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, wie z. B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen oder Übergangsgelder, sind gem. § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG von der Sozialversicherungspflicht befreit. Dies wirft vor allem zwei Fragen auf:
1. Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, eine derartige, sozialversicherungsfreie Leistung zu vereinbaren?
2. Wodurch kann eine solche Leistung von anderen Leistungen des Dienstgebers unterschieden werden?
2. Voraussetzungen, unter denen eine Beendigungsvergütung vereinbart werden kann
2.1. Bereinigungswirkung muss eintreten
Die Vereinbarung einer Beendigungsvergütung ist nur möglich, wenn sich der Dienstnehmer mit dem Ende des Dienstverhältnisses abfindet. So kann von einer beitragsfreien Entschädigung i. S. d. § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG etwa dann keine Rede sein, wenn ein Verglei...