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Erbschaftsteuerpflicht bei Vermächtniserwerb eines im Inland gelegenen Grundstücks
Das FG München hat am , 4 K 174/16, die umstrittene Frage bejaht, dass der Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks durch Vermächtnis zu einer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht führt, wenn weder der Erblasser noch der Vermächtnisnehmer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, und sich damit der herrschenden Auffassung im Schrifttum entgegengestellt. Laut Wachter (DB 2019, 2214 ff) argumentiert das FG, dass von der Steuerpflicht der gesamte Vermögensanfall umfasst sei, der jeglichen Erwerb iSd § 3 dErbStG und damit auch den Erwerb durch Vermächtnis umfasst. Nur dies entspreche der Grundkonzeption der Erbschaftsteuer als Bereicherungssteuer. Es könne zudem wertungsmäßig keinen Unterschied machen, ob der Erwerber ein inländisches Grundstück unmittelbar durch Erbanfall oder aber mittelbar durch Vermächtnis erwerbe. Zudem sei es mit Sinn und Zweck der Norm nicht vereinbar, wenn man inländisches Grundvermögen einfach durch Vermächtnisanordnung der beschränkten Steuerpflicht entziehen könne. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (II R 37/19).