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Anspruch auf Familienbeihilfe: Untersuchungshaft beseitigt gemeinsamen Haushalt nicht
Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht nach § 2a Abs. 1 FLAG der Familienbeihilfeanspruch des Elternteils, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteils vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. Allein auf den Umstand einer Verhaftung und Verhängung der Untersuchungshaft (über den Kindesvater) durfte die belangte Behörde i. Z. m. dem Anspruch auf Familienbeihilfe die Annahme nicht stützen, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr gegeben gewesen wäre. Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird etwa durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte) nicht beseitigt. Eine Untersuchungshaft zählt zu solchen Unterbrechungen ().