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Anwendungsbereich des Landarbeitsgesetzes teilweise verfassungswidrig
Der VfGH hat mit Erk. vom , G 212/06, § 1 Abs. 5 Landarbeitsgesetz, wonach "auch jene Arbeitnehmer, die unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in Gewerbebetrieben ausgeübt werden, in Reitställen, Schlägerungsunternehmen, Natur- und Nationalparks, in der Betreuung von Park- und Rasenanlagen, in Büros, deren Unternehmensziel überwiegend in der Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben besteht, in land- und forstwirtschaftlichen Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmungen und in landwirtschaftlichen Biomasseerzeugungseinrichtungen, beschäftigt werden", dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Bestimmung sei kompetenzwidrig erlassen worden, weil sie - so die Kernaussage der Entscheidung - nach ihrem Regelungsgehalt dem "Arbeitsrecht" zuzuordnen sei, welches gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG in die alleinige Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes falle, und somit keine Angelegenheit des "Arbeiterrechts sowie Arbeiter- und Angestelltenschutzes, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG darstelle.