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ASoK 9, September 2007, Seite 336

Formvorschriften bei der Auflösung eines Lehrverhältnisses

Insbesondere Entlassung bzw. vorzeitiger Austritt

Dr. Thomas Rauch

Nicht nur der vorzeitige Austritt, die Entlassung und die einvernehmliche Auflösung, sondern auch die Beendigung eines Lehrverhältnisses während der Probezeit bedürfen der Schriftform. Wird die Schriftform nicht eingehalten, so ist die Auflösungserklärung bzw. die einvernehmliche Auflösung rechtsunwirksam. Hat der Lehrberechtigte bei der Auflösung während der Probezeit bzw. bei der Entlassung die Formvorschriften nicht eingehalten, so kann der Lehrling die Fortsetzung des Lehrverhältnisses mittels Feststellungsklage durchsetzen oder die Entlassungserklärung gegen sich gelten lassen und Schadenersatz nach § 1162b ABGB begehren. Im Folgenden werden die rechtlichen Auswirkungen der Nichteinhaltung der Formvorschriften näher dargestellt.

1. Schriftform und Mitwirkung der Eltern bei minderjährigen Lehrlingen

Das Schriftformerfordernis ist nur dann erfüllt, wenn die einseitige Auflösungserklärung bzw. die Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung unterschrieben ist.

Da eine solche unterschriebene Auflösungserklärung bei einer Entlassung per SMS nicht vorliegt, ist in diesem Fall von einer rechtsunwirksamen Entlassung auszugehen.

Die schriftliche Mitteilung der Beendigung des Lehrverhältnisses an die...

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