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ASoK 9, September 2007, Seite 326

Die Schnupperlehre

Junge Leute können interessante Berufe in der Praxis kennen lernen

Dr. Hans Trattner

Die sog. Schnupperlehre wurde vom Autor im März 2007 bereits kurz erwähnt,in diesem Artikel soll sie näher beleuchtet werden.

1. Was versteht man unter "Schnupperlehre"?

Unter "Schnupperlehre" wird in der Praxis ein kurzfristiges, entgeltfreies Beobachten und vielleicht auch Verrichten einzelner Tätigkeiten in einem Betrieb durch Jugendliche verstanden. "Schnuppern" bedeutet, dass Jugendliche durch Zuschauen, Fragenstellen und Ausprobieren einfacher, ungefährlicher Tätigkeiten Gelegenheit haben, den beruflichen Alltag kennen zu lernen. Die Jugendlichen sind dabei keinesfalls als Arbeitskräfte anzusehen.

Das Schnuppern ist zur Wahl eines bestimmten künftigen Berufes für die Jugendlichen äußerst sinnvoll, aber auch der Unternehmer kann sich ein Bild über die Person des Aspiranten machen und dadurch geeignete Lehrlinge und zukünftige qualifizierte Fachkräfte finden.

2. Gesetzliche Grundlage

Eine Schnupperlehre konkret findet sich - mit Ausnahme von SchUG und ASVG - in keinem arbeitsrechtlichen Gesetz, sie entbehrt somit einer gesetzlichen Grundlage. Die Schnupperlehre hat sich extra legem in der Praxis entwickelt. Dennoch muss sich diese "Möglichkeit" im bestehenden gesetzlichen Rahmen bewegen...

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