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VwGH: Haftung für Beitragsschuldigkeiten
• Aus dem Umstand, dass die strittigen Sozialversicherungsbeiträge erst am selben Tag fällig geworden sind, an dem sich zweifelsfrei herausgestellt hat, dass die Bank, über die der gesamte Zahlungsverkehr abgewickelt worden ist, Sozialversicherungsbeiträge generell nicht bezahlen würde, und aus dem weiteren Umstand, dass fünf Tage später das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Beitragsschuldnerin eröffnet worden ist, lässt sich nicht ableiten, dass eine Haftung des Geschäftsführers der insolventen GmbH für die strittigen Beiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu verneinen ist. (§ 67 Abs. 10 ASVG)
( Zl. 96/08/0365)