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VwGH: Geschäftsführender Gesellschafter / Arbeitslosigkeit
• Eine Auslegung des § 12 Abs. 6 lit. e AlVG dahin gehend, dass aus dem Umsatz einer GmbH ohne Bedachtnahme auf deren Gewinn zwingende Schlussfolgerungen hinsichtlich der Einkommensmöglichkeiten geschäftsführender Gesellschafter aufgestellt werden, stünde mit dem Gleichheitssatz nicht in Einklang. (§ 12 Abs. 6 AlVG)
„Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des § 12 Abs. 9 AlVG i. d. F. der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 wiederholt ausgesprochen, dass der Bezieher von Arbeitslosengeld und jene Person ident sein müssen, die als Unternehmer Adressat des Umsatzsteuerbescheides ist. Eine Rechtsgrundlage dafür, Umsätze einer GmbH für Zwecke der Arbeitslosenversicherung ihrem Geschäftsführer bzw. einem Gesellschafter zuzurechnen, ließ sich dem AlVG (damals) nicht entnehmen (Erkenntnisse vom , Zl. 96/08/0272, vom , Zl. 95/08/0226, ferner vom , Zl. 96/08/0237). Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Rechtsprechung ungeachtet des nunmehrigen § 12 Abs. 6 lit. e AlVG in der hier anzuwendenden Fassung insofern aufrecht, als der Umsatz einer GmbH aus nachstehenden Gründen nicht deren Gesellschaftern zuzurechnen ist.
[...] Die Heranziehung von Umsätzen (bei Geringfügigkeit des Einkommens) setzt unter Sachlichkeitsgesichtspunkten ...