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ASoK 2, Februar 2000, Seite 78

VwGH: Arbeitslosengeld / Anspruchsvoraussetzung

Der Status eines Arbeitslosen, der über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 des Asylgesetzes verfügt und sich daher erlaubterweise im Inland aufhält, ist jenem auf Grund eines Aufenthaltstitels i. S. d. § 7 Abs. 4 AlVG gleichzuhalten. ­ (§ 7 Abs. 4 AlVG)

„Es ist daher zwar nicht verfassungswidrig, wenn das Gesetz nun denjenigen Arbeitslosen, der sich im Ausland aufhält, mit jenem, der sich zwar tatsächlich im Inland aufhält, dies aber rechtlich nicht darf, der sich also ­ entgegen seinen Verpflichtungen ­ nicht in seinen Heimatstaat zurückbegibt, gleichstellt, sofern es nach dem Gesetz zulässig ist, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen und zu vollstrecken, d. h., den Ausländer gegebenenfalls zwangsweise außer Landes zu verschaffen. In jenen Fällen jedoch, in denen sich ein Ausländer zwar einerseits formell nicht im Inland aufhalten darf, andererseits aber auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht gesetzt werden dürfen, trifft diese Argumentation nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof kam daher in dem erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0314, zum Ergebnis, dass nur unter der genannten Voraussetzung der Durchsetzbarkeit des ‚Auslandsaufenthaltes' keine im Sinne der Entscheidung des EGMR vom

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