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Freiwillige Abfertigung gestorben?
• Freiwillige Abfertigung gestorben? (§ 67 Abs. 6 EStG)
Änderung der LStR 1999 (BMF zu Sozialplänen), AÖFV 274/1999 v. , 1187 f., SWK-Heft 2/2000, Seite S 72.
In diesem Erlass findet sich u. a. folgender Satz: „Die (vorrangige) Besteuerung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 erstreckt sich sowohl auf den ersten Satz als auch – soweit es sich auf Grund des Zusammenhanges mit der nachgewiesenen Dienstzeit um freiwillige Abfertigungen handelt – auf den zweiten Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988."
Der unter Gedankenstrichen stehende Einschub regt tatsächlich zum Nachdenken an. Es wird der Eindruck erweckt, dass „freiwillig" im Sinne von § 67 Abs. 6 EStG zu verstehen ist als „basierend auf einer vertraglich vereinbarten Anrechnung von Vordienstzeiten". Bei diesem Verständnis hätte der Gesetzgeber aber nicht die Formulierung „freiwillige Abfertigungen", sondern „vertragliche Abfertigungen" gewählt.
Wenn § 67 Abs. 6 EStG von „freiwilligen" Abfertigungen spricht, sind davon m. E. auch solche erfasst, bei denen sich der Dienstgeber spontan am Ende des Dienstverhältnisses entschließt, freiwillig einen „Abfindungsbetrag" zu bezahlen, z. B. um sein schlechtes Gewissen zu beruhigen, dass er einen Dienstnehmer „in die Arbeitslose schickt" (schicken muss). M. E. wurde die obige Formulierung ...