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ASoK 2, Februar 2000, Seite 76

Altersteilzeit - Sozialversicherungsbeiträge

Dr. Wolfgang Höfle

Altersteilzeit – Sozialversicherungsbeiträge (§ 44 ASVG, § 27 AlVG, § 37 b AMSG)

BGBl. I Nr. 2/2000 vom (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1999 – SVÄG 1999; Initiativantrag 52/A v. ). Erlass der Bundesgeschäftsstelle Arbeitsmarktservice, GZ BGS/AMF/1102/9514-1999 zur Altersteilzeitbeihilfe.

Bislang wurde festgelegt, dass trotz Verkürzung der Normalarbeitszeit um 50% die Kranken- und Pensionsbeiträge auf Basis der bisherigen Beitragsgrundlage zu leisten sind. Das bedeutet neue Verrechnungsgruppen und Beitragssätze. Nach einer kürzlich beschlossenen neuerlichen Gesetzesänderung müssen nun doch die gesamten Beiträge auf Basis der früheren Beitragsgrundlage entrichtet werden. Im Gegenzug wird die Förderung beim Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG) entsprechend erhöht. Bei der Altersteilzeitbeihilfe (= Variante ohne Rechtsanspruch ab 52/57 Jahren) ist das nicht der Fall, zumal die bundeseinheitliche AMS-Richtlinie nur einen 80%igen Lohnausgleich vorsieht, aber weder die Dienstnehmer-Anteile zur Sozialversicherung für dieS. 77 entgeltfreie Differenz zwischen 75 und den ursprünglichen 100% noch irgendwelche Dienstgeber-Anteile zur Sozialversicherung ersetzt.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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