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ASoK 2, Februar 2000, Seite 76

Verlängerung der Pflichtversicherung durch Urlaubsentschädigung

Dr. Wolfgang Höfle

Verlängerung der Pflichtversicherung durch Urlaubsentschädigung (§ 11 Abs. 2 ASVG)

Aus einer Beispielsammlung der Wiener GKK:

Tageweise Teilzeitbeschäftigung:

Ist der Dienstnehmer z. B. nur an drei Tagen pro Woche beschäftigt, beträgt der jährliche Urlaubsanspruch 15 Arbeitstage. Bei der Berechnung ist durch 13 zu dividieren (3 (breve) 4,33 = 12,99 [entspricht der Berechnungsart 5 (breve) 4,33 = 21,65 » 22 bzw. 6 (breve) 4,33 = 25,98 » 26 für Arbeitstage- bzw. Werktageregelung]). Bei der Verlängerung der Pflichtversicherung sind pro fünf Tage zwei Tage zu ergänzen. Bei Entschädigung des gesamten Urlaubes für ein Jahr ist die Pflichtversicherung um 21 Kalendertage zu verlängern.

Anm.: Dieser Ansicht folgend verlängert sich die Pflichtversicherung nicht um die fünf bzw. sechs Urlaubswochen gemäß § 2 Abs. 1 UrlG. Es kommt also zu unterschiedlichen Ergebnissen (längerer oder kürzerer Versicherungsschutz), je nachdem, ob der Urlaub konsumiert wird oder nicht. Aber auch hinsichtlich der Beiträge können im Einzelfall unterschiedliche Folgen eintreten, z. B. im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage oder bei geringfügiger Beschäftigung. Zu Letzterem siehe aber Fort...

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