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Unterbrechungswirkung der Anfechtungsklage nach § 105 ArbVG
Eine Anfechtungsklage nach § 105 ArbVG unterbricht die Verjährungsfrist sowie die Ausschluss- bzw. Verfallsfrist für die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche einschließlich der Beendigungsansprüche. Die Unterbrechungswirkung i. S. d. § 1497 ABGB dauert bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses an und gilt auch für den Fall der Klagsabweisung oder Klagszurückziehung, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber ein Eventualbegehren zur Anfechtungsklage erhoben hat. – (§ 1497 ABGB; § 105 ArbVG)
( 8 ObA 21/12i)