Arbeitsrecht 2013
1. Aufl.
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Im Judikaturteil werden wichtige neue Entscheidungen und deren Konsequenzen für die Praxis erörtert. In Einzelfällen werden auch Entscheidungen mit einem Datum aus dem Jahre 2011 besprochen, wenn deren Veröffentlichung in der Fachliteratur erst 2012 erfolgt ist oder auf Grund der Bedeutung und der bisherigen geringen Beachtung eine Besprechung sinnvoll ist.
2.1. Ausbildungskostenrückersatz
2.1.1. Allgemeines
Für vom AG tatsächlich aufgewendete Kosten für eine erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem AN Spezialkenntnisse vermittelt, kann ein Kostenrückersatz vereinbart werden (§ 2d Abs 1 AVRAG), wenn die erworbenen Kenntnisse auch bei anderen AG verwertbar sind. Weiters kann der Ausbildungskostenrückersatz nur bei bestimmten Auflösungsformen eines Arbeitsverhältnisses (nach der Probezeit und durch den AG oder durch den AN verschuldet) zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht später als 5 Jahre (in besonderen Fällen 8 Jahre) nach Absolvierung der Ausbildung endet (maximale gesetzliche Bindungsdauer). Die Rückerstattungspflicht ist vertraglich bis zum Ablauf der Bindungsdauer sukzessive zu reduzieren. Zu manchen sich daraus ergebenden Fragen sind 2011 klärende gerichtliche Entscheidungen des OGH er...