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SWI 12, Dezember 2019, Seite 625

Einlagenrückgewähr aus Drittstaatengesellschaften

Der BFH hat mit Urteil vom , I R 15/16, ausgesprochen, dass es auch einer Drittstaatengesellschaft offenstehen müsse, einen Nachweis über die Einlagenrückgewähr zu erbringen, sodass nicht alle Ausschüttungen von Drittstaatenkörperschaften an einen inländischen Gesellschafter zu einer Steuerpflicht führen. Kudert/Schuh (PIStB 2019, 320 ff) weisen darauf hin, dass die Gesellschafter einer Drittstaatenkörperschaft bei einem Ausschluss von einer steuerneutralen Einlagenrückgewähr im Vergleich zu rein inländischen und EU-ausländischen Sachverhalten benachteiligt wären. Zudem erwähnen sie, dass der BFH einen Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung ohne jegliche Nachweismöglichkeit nicht anerkannt habe. Käshammer/Schmohl/Schuhmann (IStR 2019, 858 ff) stellen ausgewählte Praxisüberlegungen an und zeigen auf, dass noch nicht hinreichend geklärt ist, wie der Nachweis des Vorliegens einer Einlagenrückgewähr erbracht werden kann.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
WP/StB Dr. Gerald Toifl ist Geschäftsführer der Toifl Steuerberatung GmbH in Salzburg.
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