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Einlagenrückgewähr aus Drittstaatengesellschaften
Der BFH hat mit Urteil vom , I R 15/16, ausgesprochen, dass es auch einer Drittstaatengesellschaft offenstehen müsse, einen Nachweis über die Einlagenrückgewähr zu erbringen, sodass nicht alle Ausschüttungen von Drittstaatenkörperschaften an einen inländischen Gesellschafter zu einer Steuerpflicht führen. Kudert/Schuh (PIStB 2019, 320 ff) weisen darauf hin, dass die Gesellschafter einer Drittstaatenkörperschaft bei einem Ausschluss von einer steuerneutralen Einlagenrückgewähr im Vergleich zu rein inländischen und EU-ausländischen Sachverhalten benachteiligt wären. Zudem erwähnen sie, dass der BFH einen Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung ohne jegliche Nachweismöglichkeit nicht anerkannt habe. Käshammer/Schmohl/Schuhmann (IStR 2019, 858 ff) stellen ausgewählte Praxisüberlegungen an und zeigen auf, dass noch nicht hinreichend geklärt ist, wie der Nachweis des Vorliegens einer Einlagenrückgewähr erbracht werden kann.