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Invaliditätspension und Wiederaufnahme der Tätigkeit
10 ObS 7/12w; , 10 ObS 42/12t.
Voraussetzung für den Anfall der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist, dass die bisherige Tätigkeit, aufgrund deren der Versicherte als invalid bzw. berufsunfähig gilt, vollständig aufgegeben (also auch nicht im geringfügigen Ausmaß fortgesetzt) wird. Eine weiterhin ausgeübte, inhaltlich andere Tätigkeit führt aber nicht zur Hemmung des Leistungsanfalls. Außerdem ist die angeführte Regelung nur für den erstmaligen Anfall der Leistung, nicht aber anlässlich eines Weitergewährungsantrags einer befristet gewährten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension zu beachten.