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Problembereiche bei der Freizeit während der Kündigungsfrist (Postensuchtage)
Was gilt bei befristeten Arbeitsverhältnissen, einvernehmlicher Auflösung und sonstigen Beendigungsarten?
Seitdem der gesetzliche Anspruch auf "Postensuchtage" bei Selbstkündigung durch das Inkrafttreten des ARÄG 2000 gestrichen wurde, sind trotz Stellungnahmen in der Literatur mangels bisheriger Klarstellung durch die Judikatur noch etliche für die betriebliche Praxis wichtige Rechtsfragen offen. Einige davon sollen hier eingehender untersucht werden.
1. Der (Grund-)Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 1160 ABGB (für Arbeiter) und § 22 AngG (für Angestellte) gewähren dem Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, und zwar unter Fortzahlung des Entgelts (fiktives Ausfallgeldprinzip). Die Freizeit ist in jeder Woche gesondert zu verbrauchen (bei Bedarf auch bloß stundenweise) und kann nur dann kumuliert werden, wenn dies tatsächlich vereinbart wurde.
Diese Freizeit während der Kündigungsfrist wird auch unter dem Schlagwort "Postensuchtage" diskutiert. Der vordergründige Sinn der Freizeit ist wohl unstrittig die Einräumung der Möglichkeit für den Arbeitnehmer, ausreichend Vorkehrungen für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu treffen...