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ASoK 8, August 2007, Seite 324

OGH: Austritt wegen Gesundheitsgefährdung

1. § 82a GewO 1859 legt fest, dass der Arbeiter einen Austritt unter anderem dann erklären kann, wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann. Darunter wird eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Gesundheitsgefährdung verstanden, die eine dauernde sein muss oder von so langer Dauer, dass nach den Umstanden des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

2. Allgemein wird davon ausgegangen, dass nach der Bekanntgabe der Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Arbeitnehmer der Arbeitgeber zwar nicht unverzüglich, wohl aber innerhalb angemessener Frist eine Ersatzbeschäftigung anzubieten hat, damit sich der Arbeitnehmer darauf einstellen kann.

3. Hat der Arbeitgeber nach Bekanntgabe der Gesundheitsbeeinträchtigung dem Arbeitnehmer ohnehin eine diesem gesundheitlich offensichtlich zumutbare Tätigkeit im Lager zugewiesen und wurde weder eine davon ausgehende Gesundheitsgefährdung festgestellt noch eine konkrete Behauptung dahingehend aufgestellt, dass die neue Tätigkeit außerhalb des arbeitsvertraglich geschuldeten Bereiches gelegen wäre, so schadet es dem Arbeitgeber nicht, dass diese Tätigkeit nur vorübergehend zugewiesen wur...

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