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OGH: Kein individueller Rechtsanspruch auf dem Betriebsrat zur Weitergabe überlassener Freikarten (mit Briefing zur Abgrenzung von betrieblicher Übung und betrieblicher Wohlfahrtseinrichtung)
• 1. Eine vom Arbeitgeber bisher gepflogene Praxis, dem Betriebsrat unabhängig von der Anzahl der jeweils tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter insgesamt eine bestimmte Anzahl von Freikarten zur Verfügung zu stellen, ohne dass der Arbeitgeber auf die Verteilung Einfluss nahm, lässt keinen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers erkennen, konkreten Arbeitnehmern eine bestimmte Anzahl von Freikarten in bestimmten Zeiträumen zuzusagen. Dieses Verhalten ist daher objektiv nicht geeignet, individuelle Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer zu begründen.
• 2. Im österreichischen Betriebsverfassungsrecht fehlen Anspruchsgrundlagen für einen unmittelbaren Leistungsanspruch des Betriebsrates. Unter der Prämisse, dass es sich bei der Zurverfügungstellung von Freikarten um eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung i. S. d. § 95 ArbVG handelte, käme nur eine Anfechtung der Auflösung dieser Wohlfahrtseinrichtung unter den in § 95 Abs. 3 Z 1 oder 2 ArbVG genannten Voraussetzungen in Betracht. - (§ 95 ArbVG; § 863 ABGB)
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BRIEFING
Zur Abgrenzung von betrieblicher Übung und betrieblicher Wohlfahrtseinrichtung
Schon oft h...