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Protokoll - Gebühren und Verkehrsteuern 2005: Erbschaftssteuer für Abfertigung
• Protokoll - Gebühren und Verkehrsteuern 2005: Erbschaftssteuer für Abfertigung
, BMF-010206/0041 - VI/5/2007 (vom Autor redigierte Fassung).
Aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen (z. B. § 23 Abs. 6 AngG) gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Dies ist ein direkter gesetzlicher Anspruch dieser Erben und stellt daher keinen Erwerb von Todes wegen dar.
Sind keine solchen Erben vorhanden, normiert z. B. § 14 Abs. 5 zweiter Satz BMVG, dass die Abfertigung in die Verlassenschaft fällt. In diesen Fällen ist Erbschaftssteuerpflicht gegeben.
Anders zu beurteilen ist der Fall, wenn der Anspruch auf Zahlung einer Abfertigung zu Lebzeiten des Arbeitnehmers entstanden, diese Zahlung am Todestag des Arbeitnehmers aber noch nicht (zur Gänze) erfolgt ist. Diese am Todestag bestehende Forderung des Erblassers fällt in den Nachlass und unterliegt der Erbschaftssteuer.