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Ist-Lohn-Erhöhung
• Ist-Lohn-Erhöhung (§§ 44, 49 ASVG)
Protokoll über die Sozialpartner-Besprechung vom über Fragen aus dem MVB-Bereich, 32-MVB-51.1/07 Dm/Mm (vom Autor redigierte Fassung).
Sachverhalt:
Der Arbeitgeber vereinbart jeweils in den ersten Tagen des Monats Jänner mit den Arbeitnehmern, dass die per 1. 1. vorzunehmende Ist-Lohn-Erhöhung "rückgängig" gemacht S. 320wird. Im Dienstvertrag ist keine Vorwegnahme-Vereinbarung von Ist-Lohn-Erhöhungen vorgesehen. Ist die Rücknahme der Ist-Lohn-Erhöhung ab 1. 1., ab 1. 2. oder zum jeweiligen Tag der (Verschlechterungs-)Vereinbarung zu akzeptieren? Mit anderen Worten: Muss die Ist-Lohn-Erhöhung zwingend für einen Beitragsmonat (Jänner) abgerechnet werden?
Lösung:
Ist-Lohn-Erhöhungen wirken bei solchen Vereinbarungen nur für eine juristische Sekunde, d. h. es könnte bereits am 1. 1. vereinbart werden, dass die Erhöhung per 1. 1. rückgängig gemacht wird. Da in den ersten Jänner-Tagen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel nicht zusammentreffen, wird diese Vereinbarung auch noch anerkannt, wenn die Vereinbarung vor dem 15. 1. (rückwirkend mit 1. 1.) erfolgt. Der Jänner muss nicht mit erhöhten Bezügen abgerechnet werden.