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Anmeldung bereits vor Arbeitsantritt
Gesetzliche Grundlagen und Praxishinweise
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 (BGBl. I Nr. 31/2007 vom ) sind die Bestimmungen über die Anmeldung vor Arbeitsantritt ab österreichweit anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die fallweise beschäftigten Personen vor Arbeitsantritt anzumelden. Die im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse geltende Regelung (derzeit: Anmeldung spätestens bei Arbeitsantritt) wird nunmehr für das gesamte Bundesgebiet in Kraft gesetzt, wobei allerdings die Anmeldung bereits vor Arbeitsantritt zu erfolgen hat. Die nach dem Sozialbetrugsgesetz vorgesehene Bestimmung über eine bundesweite Inkraftsetzung durch Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) kann somit entfallen.
1. Gesetzliche Grundlage
1.1. An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
§ 33 Abs. 1 ASVG lautet: "Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der...