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ASoK 9, September 2008, Seite 364

OGH: Abfertigung/Naturalwohnung

1. Sowohl nach § 22 GAngG als auch nach § 23 AngG ist die Abfertigung auf der Basis des zuletzt (tatsächlich) bezogenen Entgelts zu berechnen. Naturalbezüge sind daher mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen.

2. Bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung und des tatsächlichen Werts stellt die fiskalische Bewertung keine brauchbare Orientierungshilfe dar. In einem solchen Fall kann nur auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, weil es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt. Es ist darauf abzustellen, was sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat.

3. Stellt der hier anzuwendende Kollektivvertrag für die Bewertung der Naturalleistung auf die fiskalische Bewertung ab und weicht die fiskalische Bewertung erheblich zum Nachteil des Arbeitnehmers vom wahren Wert der Naturalleistung ab, verstößt der Kollektivvertrag, der als nachrangige Rechtsquelle die Rechtsstellung des Arbeitnehmers nicht verschlechtern, sondern nur verbessern kann, gegen das Gesetz. - (§ 22 GAngG; § 23 AngG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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