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PV-Info 4, April 2018, Seite 11

Zweckentsprechende angemessene Wohnung für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort

Roman Fragner

Ist einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus berücksichtigungswürdigen Gründen ebenso wenig zumutbar wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, sind unvermeidbare Mehraufwendungen für das Wohnen am Beschäftigungsort als Werbungskosten abzugsfähig. Als Obergrenze für abziehbare Wohnungskosten gelten die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung. Die tatsächlich angefallenen Wohnungskosten unterliegen demnach einer Angemessenheitsprüfung ().

Der Steuerpflichtige arbeitete zirka 15 km östlich von Innsbruck im Bezirk Innsbruck-Land. Er bewohnte im Bezirk Innsbruck-Stadt eine 84 m2 große Mietwohnung (neu errichtete Penthouse-Wohnung im historischen Stadtkern mit guter Fernsicht sowie nahe gelegener Tiefgarage). Er beantragte die dafür entstandenen Kosten (Mietaufwendungen monatlich 978,33 €) als Werbungskosten unter dem Titel der doppelten Haushaltsführung. Diese waren dem Grunde nach nicht strittig, da sich der Familienwohnsitz in 324 km Entfernung befand und die Ehegattin dort berufstätig war.

Sachverhalt

Das Finanzamt vertrat die Rechtsansicht, dass auf die Mietkosten am Beschäftigungsort oder im Be...

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