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ASoK 9, September 2008, Seite 364

OGH: Betriebsrat/Verständigung

1. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände des Einzelfalls verstehen muss. Der Erklärungsempfänger ist nach Treu und Glauben gehalten, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umständen mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat.

2. Bei der Auslegung eines nach seinem bloßen Wortlaut nicht völlig eindeutigen Schreibens, in welchem der Dienstgeber im selben Text sowohl die Kündigungserklärung an die zu kündigende Arbeitnehmerin als auch - davon absatzmäßig getrennt - die Mitteilung gem. § 105 ArbVG an den Betriebsrat vornimmt, ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Vorsitzende des Betriebsrats, der sich unmittelbar nach dem Erhalt des Schreibens bei der Arbeitnehmerin erkundigte, von dieser erfuhr, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Kündigung ausgesprochen war. Vor diesem Hintergrund bestand aber angesichts des im Schreiben enthaltenen fettgedruckten Hinweises "Mitteilung gem. § 105 ArbVG an den Betriebsrat" und der beigefügten Rubrik für die Bestätigung der Übernahme durch den Betriebsrat kein vernünftiger Grund, daran...

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