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OGH: Begünstigte Behinderte/Erwerb im Konkurs
• 1. Der österreichische Gesetzgeber hat im § 3 Abs. 2 AVRAG festgelegt, dass auch im Fall der Veräußerung eines ganzen Unternehmens im Konkurs § 3 Abs. 1 AVRAG nicht zur Anwendung gelangt.
• 2. Nach § 3 Abs. 1 AVRAG gehen im Falle des Betriebsüberganges alle Arbeitsverhältnisse - ohne Rücksicht darauf, ob etwa ein besonderer Kündigungsschutz nach dem MSchG, BEinstG etc. besteht - über. Die Ausnahme des § 3 Abs. 2 AVRAG differenziert nicht danach, ob ein besonderer Kündigungsschutz nach dem MSchG, BEinstG etc. besteht oder nicht, und betrifft daher grundsätzlich alle Arbeitsverhältnisse.
• 3. Anders beurteilt wird von der Rechtsprechung diese Frage bei Belegschaftsvertretern. Der Gesetzgeber wollte mit dem Sonderrechtsschutz der §§ 120 ff. ArbVG auch bewirken, dass der neue Betriebsinhaber ex lege in die Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder eintritt. Der tragende Grund für den Bestandschutz der Belegschaftsvertreter liegt in der Bestrebung, der Belegschaft des Betriebs, solange dieser unverändert fortbesteht, die im ArbVG vorgesehene Vertretung zu sichern. Diese Gründe treffen jedoch auf begünstigte Behinderte i. S. d. BEinstG nicht zu. - (§ 3 Abs. 2 AVRAG; §§ 120 ff. ArbVG; § 8 BEinstG)
"Die Rechtsprechung vertrat vor dem In-Kraft-Treten des AVRAG die Auffassung, dass der Erwerber des Betriebs bei nach dem MSchG geschützten Arbeitnehmerinn...