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ASoK 9, September 2008, Seite 361

OGH: Feststellungsverfahren/Beamte

1. Es wird festgestellt, dass bei der Einreihung von "Beamten", die gem. § 55 Bundesstatistikgesetz 2000 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklärt haben und ein Arbeitsverhältnis zur Antragsgegnerin aufgenommen haben, ferner Vertragsbediensteten, die gem. § 56 Bundesstatistikgesetz 2000 aus dem Dienstverhältnis zum Bund ausgeschieden und ein Dienstverhältnis zur Beklagten aufgenommen haben, sowie Bediensteten gem. § 62 Abs. 4 Bundesstatistikgesetz 2000 und Angestellten der Bundesanstalt Statistik Österreich, deren Dienstverhältnis zwischen und begründet wurde, gem. § 43 des Kollektivvertrags für Dienstnehmer der Bundesanstalt Statistik Österreich in dem Gehaltsschema des Kollektivvertrags der Termin der nächsten Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe gem. § 33 des Kollektivvertrags so zu ermitteln ist, als ob die gesamte i. S. D. § 43 des Kollektivvertrags zu berücksichtigende Dienstzeit im Gehaltsschema des Kollektivvertrags zurückgelegt worden wäre.

2. Davon nicht erfasst sind die Fälle einer aufgrund geringeren Monatsbezuges vorzunehmenden Einreihung in die im Verhältnis zum bisherigen Bezug nächsthöhere Gehaltsstufe. - (§ 54 Abs. 2 ASGG)

"Zu den formellen Voraussetzungen des Antrags ist ...

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