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OGH: Feststellungsverfahren/Beamte
• 1. Es wird festgestellt, dass bei der Einreihung von "Beamten", die gem. § 55 Bundesstatistikgesetz 2000 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklärt haben und ein Arbeitsverhältnis zur Antragsgegnerin aufgenommen haben, ferner Vertragsbediensteten, die gem. § 56 Bundesstatistikgesetz 2000 aus dem Dienstverhältnis zum Bund ausgeschieden und ein Dienstverhältnis zur Beklagten aufgenommen haben, sowie Bediensteten gem. § 62 Abs. 4 Bundesstatistikgesetz 2000 und Angestellten der Bundesanstalt Statistik Österreich, deren Dienstverhältnis zwischen und begründet wurde, gem. § 43 des Kollektivvertrags für Dienstnehmer der Bundesanstalt Statistik Österreich in dem Gehaltsschema des Kollektivvertrags der Termin der nächsten Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe gem. § 33 des Kollektivvertrags so zu ermitteln ist, als ob die gesamte i. S. D. § 43 des Kollektivvertrags zu berücksichtigende Dienstzeit im Gehaltsschema des Kollektivvertrags zurückgelegt worden wäre.
• 2. Davon nicht erfasst sind die Fälle einer aufgrund geringeren Monatsbezuges vorzunehmenden Einreihung in die im Verhältnis zum bisherigen Bezug nächsthöhere Gehaltsstufe. - (§ 54 Abs. 2 ASGG)
"Zu den formellen Voraussetzungen des Antrags ist ...