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BMF: Steuerpflichtige Taggelder bei mehreren "funktionalen" Arbeitsplätzen
• BMF: Steuerpflichtige Taggelder bei mehreren "funktionalen" Arbeitsplätzen (§ 3 Abs. 1 Z 16 lit. b, § 26 Z 4 EStG)
1. LStR-Wartungserlass 2008 vom , BMF-010222/0157-VI/7/2008, Rz. 700, 736a.
Hat ein Arbeitnehmer an mehreren Standorten einen Arbeitsplatz, so sind für diese Fahrten gewährte Taggelder steuerpflichtig. Ein Arbeitsplatz liegt nicht nur vor, wenn man dort ein eigenes Büro hat; es kommt vielmehr auf die organisatorische Eingliederung in dieser Arbeitsstätte an.
Beispiel 1: Der Mitarbeiter einer Lebensmittelkette ist Filialleiter an drei verschiedenen Standorten. Er verfügt nur in einer Filiale über ein eigenes Büro. Ausbezahlte Tagesgelder sind steuerpflichtig, unabhängig davon, wie oft er in den jeweiligen Filialen tätig wird.
Beispiel 2: Ein Gebietsleiter, der einzelnen Filialleitern übergeordnet ist, aber in den einzelnen Filialen nicht unmittelbar organisatorisch eingegliedert ist, hat in den einzelnen Filialen keinen funktionalen Arbeitsplatz.