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Altersteilzeit: Freie Dienstnehmer als Ersatzkräfte
• Altersteilzeit: Freie Dienstnehmer als Ersatzkräfte (§ 27 Abs. 4 AlVG)
Schrank, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Stand: Juli 2008) 44/IX f.
Um bei der Altersteilzeit die volle Förderung vom AMS zu erhalten, ist seit die Einstellung einer "Ersatzkraft" erforderlich. Es muss also eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze (oder ein Lehrling) eingestellt werden. In der aktualisierten Auflage seiner Gesamtdarstellung des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts für die betriebliche Praxis weist Schrank darauf hin, dass seit als Ersatzkraft auch ein freier Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 4 ASVG in Betracht kommt (diese sind seither arbeitslosenversicherungspflichtig).