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ASoK 9, September 2008, Seite 347

Internationalisierung der Ausbildung

Wie ist bei Gleichhaltungsanträgen vorzugehen?

Dr. Manfred Pichelmayer

Die vom BMWA erlassene Lehrberufsliste umfasst derzeit rund 260 Lehrberufe. Das Berufsausbildungsgesetz (BAG) ermöglicht es, dass im Ausland abgelegte Prüfungen einer entsprechenden österreichischen Lehrabschlussprüfung gleichgehalten werden. Ebenso können im Ausland abgelegte Prüfungen einer Ausbilderprüfung gleichgehalten werden. Der folgende Beitrag beschreibt, wie dabei vorzugehen ist.

1. Lehrabschlussprüfungen (§ 27a BAG)

1.1. Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen

Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom BMWA der entsprechenden Prüfung, die vom BAG erfasst ist, gleichzuhalten, wenn die Gleichwertigkeit und die Gegenseitigkeit nachgewiesen werden. Im Fall der positiven Erledigung durch den BMWA mit Bescheid ist der Gleichhaltungswerber einem österreichischen Absolventen im entsprechenden Lehrberuf gleichzuhalten.

1.2. Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

Wenn die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, dass die im Ausland absolvierte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in ...

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