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ASoK 9, September 2008, Seite 342

Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage wird gesenkt

Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B-KUVG gemäß Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 286/2008, ab eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der jeweils eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten. Nach der zugleich außer Kraft getretenen Verordnung BGBl. Nr. 119/1990 betrug die Vergütung noch 2 %.

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