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ASoK 5, Mai 2011, Seite 204

Anwendung des Journalistengesetzes

1. Ein Journalist ist als Medienmitarbeiter definiert, der in Medien in Schrift, Druck, Bild (Foto, Film, Elektronik) oder Ton Informationsinhalte (auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem und sportlichem Gebiet) mit Bezug auf aktuelles Geschehen für einen größeren Personenkreis verfasst oder gestaltet. Der Gesetzgeber verfolgte den Zweck, dem Journalisten einen möglichst wirkungsvollen Gesinnungsschutz angedeihen zu lassen, um dem öffentlichen Leben einen geistig selbständigen und sittlich widerstandsfähigen Journalistenstand zu erhalten.

2. Der Journalist verrichtet eine vorwiegend schöpferische Tätigkeit, die zu ihrer vollen Entfaltung der geistigen Selbständigkeit, der sittlichen Widerstandsfähigkeit und eines stets wachsenS. 205 den Verantwortungsbewusstseins gegenüber der Allgemeinheit bedarf. Der Begriff des „aktuellen Tagesgeschehens“ ist nicht eng auszulegen. Es genügt, dass der Inhalt für den angesprochenen Publikumskreis vermutlich neu ist. Zum aktuellen Tagesgeschehen gehört auch etwa die Information der Allgemeinheit aus dem Bereich der Unterhaltung. Das Journalistengesetz ist auf Mitarbeiter von reinen Fachzeitschriften und Werbeschriften im Allgemeinen nicht anzuwenden.

3. Die tei...

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