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ASoK 10, Oktober 1998, Seite 351

OGH: RA-Anwärter / Bemessungsgrundlage

1. Die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter gilt als Berufsausbildung i. S. d. § 180 Abs. 1 ASVG.

2. Wenn die Berufsausbildung des Anspruchswerbers jedenfalls vor der Vollendung des 30. Lebensjahres nicht abgeschlossen war, kommt § 180 Abs. 1 ASVG nicht zur Anwendung; dies deshalb, weil diese Bestimmung darauf abstellt, daß ab dem Zeitpunkt, in dem die begonnene Berufsausbildung abgeschlossen gewesen wäre, der Arbeitsverdienst bis zur Erreichung des 30. Lebensjahres erhöht wird, nicht aber darüber hinaus.

3. Bei Anwendung des § 180 Abs. 2 ASVG dürfen nur solche Lohnsteigerungen berücksichtigt werden, die vom Lebensalter des Beschäftigten abhängig sind. Wenn hingegen eine Steigerung des Entgelts unabhängig vom Lebensalter nach Berufsjahren oder Leistung vorgesehen ist, kann diese Bestimmung nicht angewendet werden; eine entsprechende Anwendung wäre hier nicht möglich, da auch § 180 Abs. 2 ASVG als Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz, daß als Arbeitsverdienst das Arbeitseinkommen im Jahre vor dem Unfall gilt, nicht ausdehnend auszulegen ist. - (§ 180 Abs. 1 und 2 ASVG)

( 10 Ob S 420/97 f)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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