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ASoK 10, Oktober 1998, Seite 351

OGH: Arbeitsunfall / Alkoholeinfluß

1. Eine durch Alkoholgenuß herbeigeführte Verkehrsuntüchtigkeit wird dann als rechtlich wesentliche Ursache eines Arbeitsunfalles angesehen, wenn Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalles so weit zurücktreten, daß diese auch als wesentliche Mitursache nicht in Frage kommen. Dann jedoch, wenn der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuß und Unfall rein zufällig war und der dem Alkohol innewohnende Gefahrenbereich für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich war, geht auch im Falle einer Alkoholisierung der Versicherungsschutz nicht verloren.

2. Aus dem Promillegehalt der Alkoholisierung allein kann ein individuell unterschiedlicher, von den Umständen des Einzelfalles abhängiger Zustand der den Unfall herbeiführenden Fahruntüchtigkeit, der den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit löst, nicht abgeleitet werden.

3. Im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen sind die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden.

4. Nur wenn erwiesen werden sollte, daß Gründe, die mit der festgestellten alkoholbedingten Verkehrsuntauglichkeit in keinem Zusammenhang standen, für den Unfall ursächlich waren, wäre der Zusa...

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