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ASoK 10, Oktober 1998, Seite 350

VwGH: Kündigung durch Arbeitgeber

Eine ausdehnende Interpretation des Begriffes „Kündigung durch den Arbeitgeber" im Rahmen des § 18 Abs. 8 AlVG in der Richtung, daß darunter auch einvernehmliche Auflösungen eines Dienstverhältnisses im obenerwähnten Sinne zu verstehen seien, scheidet aus teleologischen Gründen aus, und zwar auch in jenen Fällen, in denen der Kündigungswunsch vom Arbeitgeber ausgeht und der Arbeitnehmer sich daraufhin mit dem Abschluß eines Aufhebungsvertrages einverstanden erklärt. - (§ 18 Abs. 8 AlVG)

„Vor dem rechtlichen Hintergrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, insb. auch unter Bedachtnahme auf die aus mehreren Bestimmungen dieses Gesetzes erschließbare Obliegenheit des Versicherten (bzw. des Arbeitslosen), am Entstehen bzw. Fortbestehen seiner Arbeitslosigkeit nicht aktiv mitzuwirken, kann nicht gesagt werden, daß die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Aufhebungsvertrag dem Willen des Gesetzgebers, wie er im § 18 Abs. 8 AlVG durch das Abstellen auf die Kündigung durch den Arbeitgeber zum Ausdruck kommt, entspräche.

[...] Von der bisher erörterten Form der einvernehmlichen Auflösung durch Aufhebungsvertrag zu unterscheiden ist jedoch jene Konstellation, in der - im Sinn des Wortlautes des § 18 Abs. 8 AlVG - eine Kündigung dur...

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